AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kärntner Mühle Kropfitsch GmbH. I. Geltungsbereich:

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für alle – auch zukünftige – Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen der Kärntner Mühle Kropfitsch GmbH (KM). KM behält sich die jederzeitige einseitige Änderung der AGB vor. Maßgeblich ist grundsätzlich die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Die AGB gelten auch dann, wenn KM in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichenden Bedingungen des Kunden Vertragserfüllungshandlungen ausführt. Von diesen AGB allfällige abweichende Vereinbarungen zwischen dem Kunden und KM bedürfen der Schriftform.

II. Vertragsabschluss:

Angebote und Preislisten von KM odgl sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Einverständnis zum Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, kann KM eine Bestellung binnen vierzehn Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Erfüllung (zB durch Versendung oder Übergabe der Ware) annehmen.

III. Preise:

So nicht explizit abweichend vereinbart sind sämtliche Preise ab Werk oder ab Auslieferungslager (EXW / Incoterms 2010, einschließlich Standardverpackung von KM) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

KM behält sich ausdrücklich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Lieferung oder Leistung, die Preise an allgemeine außerhalb der Sphäre von KM liegende, preis- bzw kostenrelevante Änderungen der Umstände anzupassen (wie etwa Wechselkursschwankungen, Abgaben, odgl). Der Kunde ist bei einer Preisanhebung um mehr als 20% zum Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Erklärung binnen 10 Tagen nach Benachrichtigung berechtigt bei Ausschluss sonstiger Ansprüche und Rechte.

IV. Lieferung und Leistung:

Liefer- und Leistungstermine sind für KM unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als fix vereinbart sind. Die Leistungs- bzw Lieferverpflichtung von KM steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und Erteilung allenfalls erforderlicher exportkontrollrechtlicher Genehmigungen.

Im Fall von höherer Gewalt kann KM unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen/-terminen verlangen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote reduzieren, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche bzw Rechte ableiten kann. Ein Fall von höherer Gewalt im Sinne dieser AGB liegt vor, wenn das Ereignis von KM nicht zu vertreten ist und dessen Folgen auch bei sorgfältiger Vorgangsweise nicht abgewendet hätten werden können, insbesondere Ereignisse wie Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Streik, Handelsbeschränkungen (zB Embargo), Betriebs-/Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel (zB Missernten) oder deren verspätete Zuteilung, sowie Epidemien/Pandemien, radioaktive chemische oder biologische Kontamination oder ionisierende Strahlung, unabhängig davon ob solche Ereignisse und/oder deren Folgen KM direkt oder indirekt betreffen.

Der Kunde ist zur Annahme von Teilleistungen/-lieferungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn unzumutbar ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung/Lieferung aus nicht von KM zu vertretenden Gründen, ist KM berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen in Form einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 0,5% des jeweiligen Netto-Auftragspreises pro angefangene Woche. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens und/oder sonstiger Ansprüche von KM bleiben davon unberührt.

Bei Vereinbarung von „Circa-Mengen“ kann der Kunde bei Mehr- oder Mindermengen bis maximal zehn Prozent und bei Gewichtsschwund während des Transportes keine Ansprüche oder Rechte ableiten; maßgebend ist das Abgangsgewicht.

Eine Versendung von Waren durch KM erfolgt unversichert auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt KM überlassen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Kunden über; auch dann, wenn die Ware durch KM selbst ausgeliefert wird.

Transportschäden und –verluste sind KM unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw Verlustbestätigung des Transporters zu melden. Die beschädigte Ware ist zur Verfügung von KM zu halten.

Leihweise überlassene Transportverpackungen/-mittel verbleiben im Eigentum von KM und sind vom Kunden auf seine Kosten und auf seine Gefahr unverzüglich an KM zurückzustellen. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial (Gebinde) geht zu Lasten des Kunden.

Retouren werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung angenommen.

V. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot, Leistungsverweigerungsrecht:

Sämtliche Forderungen von KM sind abzugsfrei fällig nach Rechnungslegung. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zeitpunkt des Geldeingangs bzw der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto von KM maßgeblich. Bei Verzug mit Teilzahlungen wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig (Terminverlust).

KM ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Annahme von Schecks und Wechseln lediglich erfüllungshalber. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Umsatzboni werden nur mit Warenlieferungen und nicht mit Geldforderungen gegenverrechnet.

KM ist ungeachtet anderslautender Bestimmungen bzw Widmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen auf offene Forderungen gegen den Kunden nach freiem Ermessen anzurechnen. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs-, oder Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden nur hinsichtlich rechtkräftig festgestellter oder von KM schriftlich anerkannter Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis zu.

KM kann die Vertragserfüllung jederzeit einseitig aufschieben bzw aussetzen und/oder von einer ausreichenden Sicherheitsleistung oder von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden abhängig machen, insbesondere wenn (i) offene Forderungen gegen den Kunden bestehen oder (ii) wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu beeinträchtigen, oder (iii) die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Übernahme durch den Kunden nicht sichergestellt ist. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche.

VI. Eigentumsvorbehalt:

Die Ware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher KM gegenüber dem Kunden zustehender Ansprüche, insbesondere bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen (Rechnungsbeträge, Zinsen, Kosten, Mahnspesen, etc.), alleiniges Eigentum von KM („Vorbehaltsware“) auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Kunde Ware, die nicht ausdrücklich zur Weiterveräußerung, Be- bzw Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt ist, nur mit schriftlicher Zustimmung von KM bzw nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen weiterveräußern, be- oder verarbeiten und/oder vereinigen.

Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden zu einer Gesamtsache („neue Sache“) verbunden/verarbeitet und ist die bewegliche Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde an KM hiermit schon jetzt sein (Mit-)Eigentum an der durch die Verbindung/Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung/Verarbeitung. Sofern die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, tritt der Kunde schon jetzt die ihm gegen den Dritten zustehenden Ansprüche/Forderungen an KM ab und nimmt KM die Abtretung an. Die durch die Verbindung entstandene neue Sache bzw die KM zustehenden bzw übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die abgetretenen Ansprüche/Forderungen dienen in gleicher Weise der Sicherung der Forderungen von KM wie die Vorbehaltsware selbst.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bei Aufrechterhaltung des Vorbehaltseigentums von KM unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt) oder gegen Vorausabtretung der Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde tritt für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Begleichung der Forderungen von KM die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden, insbesondere künftigen Forderungen gegen seinen Kunden/Auftraggeber zahlungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Auftraggebern ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Kunde mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.

KM kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw der neuen Sache und die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Kunden widerrufen. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise zu verfügen. Auf Verlangen von KM hat der Kunde die Abtretung seinem Kunden/Auftraggeber bekannt zu geben und KM die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden/Auftraggeber erforderlichen Unterlagen, zB Rechnungen, auszuhändigen sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sämtliche Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde. In jedem Fall hat der Kunde über die Abtretung einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern sowie auf seinen Fakturen anzubringen.

Die Vorbehaltsware bzw die neue Sache darf an Dritte weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat KM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware bzw die neue Sache erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, KM von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware bzw der neuen Sache oder zugunsten KM bestehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung, dass KM die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw – soweit KM deren alleiniger Eigentümer sind – die neue Sache wegnimmt bzw wegnehmen lässt. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn KM dies ausdrücklich erklärt. Zur Durchführung dieser Maßnahme wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw neuen Sache hat der Kunde KM oder von KM beauftragten Dritten jederzeit Zutritt zu gewähren.

Ist nach dem Recht des Staates, in dem sich die Vorbehaltsware bzw die neue Sache befindet oder in den die Vorbehaltsware bzw die neue Sache vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises verbracht wird, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nicht oder nicht in der gewählten Form zulässig, verpflichtet sich der Kunde, alle Rechtshandlungen vorzunehmen und an solchen mitzuwirken, die notwendig sind, um einen gültigen Eigentumsvorbehalt im Sinne dieser AGB zu vereinbaren oder KM eine diesem möglichst ähnliche Rechtsstellung zu vermitteln.

Von KM zur Verfügung gestellte Unterlagen, Muster, Werbemittel odgl verbleiben im Eigentum von KM. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, diese im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes bei Aufrechterhaltung des Eigentums von KM weiterzugeben.

VII. Gewährleistung:

KM leistet Gewähr dafür, dass die Lieferungen von KM in ungeöffnetem Zustand und bei vorgeschriebener Lagerung sowie bei Einhaltung der auf den Etiketten angegebenen Verarbeitungshinweise den Bestimmungen des österreichischen Lebensmittelrechtes entsprechen. Von der Gewährleistung umfasst sind lediglich jene gewöhnlichen Eigenschaften, die sich aus der Art der Ware selbst ergeben.

KM leistet insbesondere keine Gewähr für die Eignung der Ware für einen vom Kunden beabsichtigten Zweck. Warenempfehlungen und Produktbeschreibungen von KM oder des Herstellers, Proben und Muster oder frühere Lieferungen von KM sind unverbindlich und stellen keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften dar. Zugesicherte Eigenschaften (iSd § 922 (1) ABGB) sind nur solche, die von KM ausdrücklich gekennzeichnet werden.

Lieferungen/Leistungen von KM sind unverzüglich und sorgfältig zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel müssen unverzüglich, spätestens binnen fünf Tagen, schriftlich unter genauer Warenbezeichnung (insbesondere Lieferscheinnummer, Lieferscheindatum, Chargennummer, etc.) und unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels angezeigt werden bei sonstigem Anspruchsverlust. Der Kunde ist verpflichtet, zur Feststellung allfälliger Mängel KM genauere Überprüfungen einschließlich Besichtigung und Einsicht in die Unterlagen etc. vornehmen zu lassen. Von der Gewährleistung und jeder sonstigen Haftung ausgeschlossen sind solche Mängel, die auf eine nachlässige, unsachgemäße oder nicht fachgerechte Lagerung, Verwendung oder Verarbeitung der Ware durch den Kunden oder diesem zurechenbaren Dritten zurückzuführen sind.

Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten ab Übergabe der Ware an den Kunden bzw bei Annahmeverzug ab Übergabebereitschaft, jedenfalls jedoch mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD). Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung des § 924 ABGB und des § 933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist KM im Rahmen der Gewährleistung berechtigt, den Gewährleistungsanspruch nach eigenem Ermessen durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Für die Nacherfüllung hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist KM von der Gewährleistung befreit. Mängel einzelner, selbständiger Teile einer Lieferung/Leistung, berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag. KM ist berechtigt bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge nach eigener Wahl den Vertrag durch Wandlung, Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Für die Verbesserung bzw den Austausch hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren.

VIII. Haftung:

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen AGB haftet KM (einschließlich zurechenbarer Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen odgl) für Schäden, die im Zuge der Vertragserfüllung entstehen, außerhalb der zwingenden Anwendung des Produkthaftungsgesetzes (PHG) nur dann und insoweit, als KM oder seinen Gehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung von KM für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von entgangenem Gewinn, Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht vorhersehbaren Schäden, nicht typischerweise eintretenden Schäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen, ebenso Ansprüche des Kunden wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten.

Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Allfällige Regressforderungen des Kunden oder der Sphäre des Kunden zurechenbare Dritter aus dem Titel der Produkthaftung sind ausgeschlossen. Bringt der Kunde die von KM gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, im Verhältnis zu seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) auszuschließen, sofern dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Verpflichtung ist der Kunde verpflichtet, KM hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.

Soweit gesetzlich zulässig trifft KM keine wie immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Nutzer der Lieferungen/Leistungen von KM; der Vertragswille von KM ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen.

IX. Datenschutz:

Der Kunde ist in Kenntnis, dass KM Daten in Übereinstimmung mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst, (automationsunterstützt) verarbeitet und ausschließlich im für die Vertragsabwicklung notwendigen Ausmaß verwendet bzw speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB Versicherungen) zu übermitteln. Der Kunde stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten (Name und Anschrift) bis zu seinem Widerruf in die Kundendatei von KM aufgenommen werden und er so über Produkte, Neuheiten und Preisinformationen von KM informiert werden kann.

X. Allgemeines, geltendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort:

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von KM ist der Unternehmenssitz von KM, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

Der Kunden ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Lieferungen und damit in Zusammenhang stehender Leistungen von KM an Dritte, sämtliche nationale und internationale, insbesondere gemeinschaftsrechtliche, Exportkontrollbestimmungen einzuhalten und KM diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Sofern nicht im Einzelfall eine Geheimhaltungsvereinbarung vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, die ihm im Zuge der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen bzw auch von KM überlassene nicht allgemeine bekannte oder zugängliche Informationen streng geheim zu halten, sorgfältig zu verwahren und gegen unberechtigte Zugriffe Dritter zu sichern und ohne ausdrückliche Zustimmung von KM für andere als die vertragsgegenständlichen Zwecke zu verwenden.

Die Geschäftsbeziehung zwischen KM und dem Kunden unterliegt ausschließlich österreichischem, materiellem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländischen Rechts verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie zB das rezipierte UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz von KM. KM ist jedoch berechtigt, jedes andere, nach nationalem oder internationalem Recht zuständige Gericht anzurufen.